Antragssteller: CDA Kreisverband Osnabrück-Stadt
Antragstitel: Ergänzung §37 Abs. 4 BetrVG
Antragstext:
Die CDA in Niedersachsen fordert die CDU/CSU Fraktion des Deutschen Bundestages auf, eine Gesetzesinitiative zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes § 37 einzuleiten.
Ergänzung §37 Abs. 4 BetrVG um 2. Satz:
„Bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes und der allgemeinen Zuwendungen, sind auch die bei der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen, wie auch die auf Dauer wahrgenommenen Aufgaben zu berücksichtigen.“
Antragsbegründung:
Die rechtssichere Betriebsratsvergütung steht in der Praxis schon lange vor erheblichen Herausforderungen. Die rechtliche Grundlage dazu aus dem BetrVG ist seit vielen Jahrzehnten unverändert.
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen vier VW Manager wurde ein Freispruch zu dem Tatvorwurf der Untreue, an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. In seiner Urteilsbegründung machte der BGH Ausführungen zur Frage, unter welchen Umständen eine BR-Vergütung gegen das Begünstigungsverbot (§78 BetrVG) verstoßen kann. Liegt eine Überzahlung vor, geraten die zuständigen Personalverantwortlichen demnach mit dem Untreuetatbestand (§266 StGB) in Konflikt.
Die Urteilsbegründung des BGHs stehen im Widerspruch zur arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Entstanden ist somit ein Zustand, dass arbeitsrechtlich eine andere rechtliche Situation entsteht als strafrechtlich.
Dies führt bei den Unternehmen und Betriebsräten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, die zunehmend zu Lasten der Vergütung der Betriebsräte geht. Damit ist die betriebliche Mitbestimmung insgesamt vor große Zukunftsprobleme gestellt.
Eine eindeutige Klärung der Situation ist nur durch eine Gesetzesänderung des Betriebsverfassungsgesetzes möglich, die die bestehenden Probleme aufgreift und positiv löst.
Zur Information:
Betriebsverfassungsgesetz
- 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
…
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
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